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JuraForum.deGesetzeAO§ 56 AO - Ausschließlichkeit  

§ 56 AO - Ausschließlichkeit

Abgabenordnung


   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 56 - Ausschließlichkeit



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