Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 56 AO - Ausschließlichkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 56 AO - Ausschließlichkeit

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 56 AO

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 56 AO - Ausschließlichkeit"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche