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JuraForum.deGesetzeAO§ 54 AO - Kirchliche Zwecke 

Stand: 20.05.2013

§ 54 AO - Kirchliche Zwecke

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.


Weitere Vorschriften um § 54 AO

Entscheidungen zu § 54 AO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 16.01.2004, 9 A 4608/02
    Eine Befreiung der Kirche von Baugenehmigungsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO scheidet aus, wenn sich die Baugenehmigung auf eine kirchliche Einrichtung bezieht, in der nicht überwiegend spezifisch kirchliche Aufgaben, sondern solche allgemeiner Art wahrgenommen werden, wie dies bei einem Kindergarten der...

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