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JuraForum.deGesetzeAO§ 5 AO - Ermessen 

Stand: 20.05.2013

§ 5 AO - Ermessen

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


Weitere Vorschriften um § 5 AO

Entscheidungen zu § 5 AO

  • BFH, 01.07.2008, II R 2/07
    Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres...
  • BFH, 08.04.2008, VIII R 61/06
    1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. 2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung...
  • BFH, 26.06.2007, VII R 35/06
    § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht...
  • BFH, 21.01.2004, XI R 3/03
    1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. 2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Neunter Teil (Schlussvorschriften)
  • Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

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