JuraForum.de > Gesetze > AO > § 5 AO - Ermessen
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 5 - Ermessen
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