JuraForum.de > Gesetze > AO > § 49 AO - Verschollenheit
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
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