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JuraForum.deGesetzeAO§ 49 AO - Verschollenheit 

§ 49 AO - Verschollenheit

Abgabenordnung


   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.



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