JuraForum.de > Gesetze > AO > § 48 AO - Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 48 - Leistung durch Dritte, Haftung Dritte
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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