Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 47 AO - Erlöschen 

Stand: 20.05.2013

§ 47 AO - Erlöschen

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.


Weitere Vorschriften um § 47 AO

Entscheidungen zu § 47 AO

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 14.08.2008, 2 S 1548/08
    Das durch Zahlungsverjährung verursachte Erlöschen der durch einen entsprechenden Bescheid begründeten Forderung auf eine Vorausleistung bewirkt nicht, dass die Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens als im Umfang der geforderten Vorausleistung getilgt anzusehen ist.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 29.04.2008, 19 A 1863/06
    § 7 Satz 1 WDR-Satzung bewirkt die Verrechnung einer Zahlung mit der jeweils ältesten Rundfunkgebührenschuld grundsätzlich auch dann, wenn der entsprechende Gebührenanspruch verjährt ist. Der Gebührenschuldner kann eine solche Verrechnung nur verhindern, indem er spätestens bis zum Zeitpunkt der Zahlung die Einrede der...
  • THUERINGER-OVG, 29.04.2008, 4 ZKO 610/07
    1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 12.02.2008, 6 A 11154/07.OVG
    Zur Inhaftungnahme des Erwerbers nach Firmenfortführung (§§ 191 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 HGB) für Gewerbesteuernachforderungen und Nachforderungszinsen, die nach Geschäftsübergang gegenüber dem in Liquidation befindlichen Steuerschuldner festgesetzt worden sind.
  • BFH, 24.01.2008, VII R 3/07
    Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 AO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 47 AO - Erlöschen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche