( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 45 AO - Gesamtrechtsnachfolge  

§ 45 AO - Gesamtrechtsnachfolge

Abgabenordnung


   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 45 - Gesamtrechtsnachfolge



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/ao/45-gesamtrechtsnachfolge

© "§ 45 AO - Gesamtrechtsnachfolge " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN