JuraForum.de > Gesetze > AO > § 43 AO - Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist.
Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
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