JuraForum.de > Gesetze > AO > § 410 AO - Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren)
Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 410 AO:
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