JuraForum.de > Gesetze > AO > § 409 AO - Zuständige Verwaltungsbehörde
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren)
Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 409 AO:
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