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JuraForum.deGesetzeAO§ 409 AO - Zuständige Verwaltungsbehörde 

Stand: 19.04.2013

§ 409 AO - Zuständige Verwaltungsbehörde

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 409 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 409 AO:

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