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JuraForum.deGesetzeAO§ 408 AO - Kosten des Verfahrens 

Stand: 19.04.2013

§ 408 AO - Kosten des Verfahrens

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         4. Unterabschnitt (Kosten des Verfahrens)

Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.


Weitere Vorschriften um § 408 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 408 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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