JuraForum.de > Gesetze > AO > § 405 AO - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
V. (Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen)
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
Fußnoten:
Zu § 405: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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