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JuraForum.deGesetzeAO§ 405 AO - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen 

Stand: 20.05.2013

§ 405 AO - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
            V. (Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen)

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.


Weitere Vorschriften um § 405 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 405 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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