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JuraForum.deGesetzeAO§ 404 AO - Steuer- und Zollfahndung 

Stand: 20.05.2013

§ 404 AO - Steuer- und Zollfahndung

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
            IV. (Steuer- und Zollfahndung)

Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.


Weitere Vorschriften um § 404 AO

Entscheidungen zu § 404 AO

  • BVERWG, 26.03.2009, BVerwG 2 C 1.08
    Die "Polizeizulage" nach Nr. 9 der Vormerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B steht innerhalb des Steuerfahndungsdienstes auch den mit materiellen Aufgaben der Steuerfahndung und mit Steuerstrafsachen betrauten Fahndungshelfern zu. Auf den Umfang ihrer Eingriffsbefugnisse kommt es nicht an.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 04.09.2007, OVG 4 B 13.06
    Fahndungshelfer der Berliner Steuerfahndung haben Anspruch auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 04.09.2007, OVG 4 B 1.07
    Fahndungshelfer der Berliner Steuerfahndung haben Anspruch auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 404 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Fünfter Abschnitt (Steuerfahndung (Zollfahndung))
    • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • V. (Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen)
        • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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