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JuraForum.deGesetzeAO§ 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren 

§ 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
            II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
        • 3. Unterabschnitt (Gerichtliches Verfahren)
      • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstständigen Verfahren

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