JuraForum.de > Gesetze > AO > § 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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