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JuraForum.deGesetzeAO§ 400 AO - Antrag auf Erlass eines Strafbefehls 

Stand: 20.05.2013

§ 400 AO - Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
            II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.


Weitere Vorschriften um § 400 AO

Entscheidungen zu § 400 AO

  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 90/09
    Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 400 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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