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JuraForum.deGesetzeAO§ 40 AO - Gesetz- oder sittenwidriges Handeln 

Stand: 20.05.2013

§ 40 AO - Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.


Weitere Vorschriften um § 40 AO

Entscheidungen zu § 40 AO

  • BFH, 08.04.2008, VIII R 73/05
    Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.
  • BFH, 02.04.2008, II R 4/06
    Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von...
  • BFH, 18.10.2007, VI R 42/04
    1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. 2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.02.2007, (4) 1 Ss 288/05 (123/05)
    1. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben. 2. Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB).

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