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JuraForum.deGesetzeAO§ 399 AO - Rechte und Pflichten der Finanzbehörde 

§ 399 AO - Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
            II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)

(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.


Fußnoten:


Zu § 399: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
      • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • III. (Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft)
        • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
          • IV. (Steuer- und Zollfahndung)
        • § 404 Steuer- und Zollfahndung
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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