JuraForum.de > Gesetze > AO > § 399 AO - Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
Fußnoten:
Zu § 399: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 399 AO - Rechte und Pflichten der Finanzbehörde" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum