JuraForum.de > Gesetze > AO > § 398a AO - Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
I. (Allgemeines)
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
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