JuraForum.de > Gesetze > AO > § 395 AO - Akteneinsicht der Finanzbehörde
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.
Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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