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JuraForum.deGesetzeAO§ 392 AO - Verteidigung 

Stand: 17.06.2013

§ 392 AO - Verteidigung

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 392 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 392 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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