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JuraForum.deGesetzeAO§ 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen 

§ 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig.
§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.



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