JuraForum.de > Gesetze > AO > § 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig.
§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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