JuraForum.de > Gesetze > AO > § 388 AO - Örtlich zuständige Finanzbehörde
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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