JuraForum.de > Gesetze > AO > § 381 AO - Verbrauchsteuergefährdung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
(+++ § 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)
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