JuraForum.de > Gesetze > AO > § 379 AO - Steuergefährdung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, (Anm.*)
die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 379 Absatz 2 Nummer 1a AO eingefügt durch Artikels 9 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
Zu § 379: Geändert durch G vom 28. 4. 2006 (BGBl I S. 1095) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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