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JuraForum.deGesetzeAO§ 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung 

§ 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) (Anm.*) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
§ 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 378 Absatz 3 AO in der Fassung des Artikels 2 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676), anzuwenden ab dem 3. Mai 2011


Zu § 378: Geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 676) (3. 5. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • II. (Festsetzungsverjährung)
        • § 171 Ablaufhemmung
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 379 Steuergefährdung
    • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
    • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
    • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
    • § 384 Verfolgungsverjährung
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
    • XI. (Altersvorsorgezulage)
  • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

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