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JuraForum.deGesetzeAO§ 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung 

Stand: 20.05.2013

§ 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 378 AO

Entscheidungen zu § 378 AO

  • BFH, 19.02.2009, II R 49/07
    1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. 2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.10.2008, 12 A 1983/08
    1. Elternbeiträge nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - unterliegen einer vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i.V.m. § 169 der Abgabenordnung - AO -). 2. Die...
  • BFH, 22.04.2008, VII R 21/07
    Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung...
  • BFH, 19.06.2007, VIII R 99/04
    1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind. 2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht...
  • BAYOBLG, 01.03.2002, 4 St RR 2/02
    Überlässt ein Steuerpflichtiger seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und lässt ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Dies unabhängig davon, ob er die durch § 150 Abs. 2...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 378 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 378 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
    • XI. (Altersvorsorgezulage)
  • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • II. (Festsetzungsverjährung)
        • § 171 Ablaufhemmung
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 379 Steuergefährdung
    • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
    • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
    • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
    • § 384 Verfolgungsverjährung

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