JuraForum.de > Gesetze > AO > § 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) (Anm.*) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
§ 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 378 Absatz 3 AO in der Fassung des Artikels 2 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676), anzuwenden ab dem 3. Mai 2011
Zu § 378: Geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 676) (3. 5. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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