JuraForum.de > Gesetze > AO > § 376 AO - Verfolgungsverjährung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 376 AO in der Fassung des Artikels 10 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), anzuwenden auf alle am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen - siehe Anwendungsvorschrift Art. 97 § 23 EGAO
Zu § 376: Neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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