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§ 375 AO - Nebenfolgen
Abgabenordnung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1. Steuerhinterziehung,
- 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
- 3. Steuerhehlerei oder
- 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (
§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
- 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
- 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Abgabenordnung (AO)
- Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
- Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
- § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
- Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
- Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
- 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
- § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit