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JuraForum.deGesetzeAO§ 375 AO - Nebenfolgen 

Stand: 20.05.2013

§ 375 AO - Nebenfolgen

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Erster Abschnitt (Strafvorschriften)

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1.
Steuerhinterziehung,
2.
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3.
Steuerhehlerei oder
4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 375 AO

Entscheidungen zu § 375 AO

  • OLG-HAMBURG, 19.06.2002, 3 Ws 70/02
    1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann. 2. Vortat i.S.v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 375 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
    • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • I. (Allgemeines)
        • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

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