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JuraForum.deGesetzeAO§ 375 AO - Nebenfolgen 

§ 375 AO - Nebenfolgen

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Erster Abschnitt (Strafvorschriften)

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
    • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • I. (Allgemeines)
        • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

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