Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren) Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware ("Schmuggelware") mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370...
Der in eine Organisation eingebundene Transporteur, der Zigaretten von einem Zwischenlager zum Bestimmungsort schmuggelt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, aber nicht den der Steuerhehlerei.
1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann.
2. Vortat i.S.v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene...
Beim Ankauf von Genussmitteln, der den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt, liegt Gewerbsmäßigkeit nur vor, wenn der Täter auch ohne die billige illegale Bezugsquelle dieselbe Menge des Genussmittels zu einem höheren Preis legal erworben hätte.
Leitsatz:
Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die wegen einer Katalogtat nach § 129 StGB angeordnet worden ist, können gegen einen an der kriminellen Vereinigung nicht beteiligten Dritten nicht schon deswegen verwertet werden, weil dieser als Hehler die von dem Verdächtigen in strafbarer Weise beschaffte Ware absetzt oder...
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)