JuraForum.de > Gesetze > AO > § 373 AO - Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Stand: 20.05.2013
§ 373 AO - Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Abgabenordnung
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren) Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware ("Schmuggelware") mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370...
1. Zum erforderlichen Inhalt der Anklageschrift, mit der dem Beschuldigten eine Steuerhehlerei zur Last gelegt wird.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund...
1. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO aF die speziellere Norm dar.
2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der...
1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nurr zeitweise am Zugang zu eine unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der...
1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann.
2. Vortat i.S.v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene...
Beim Ankauf von Genussmitteln, der den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt, liegt Gewerbsmäßigkeit nur vor, wenn der Täter auch ohne die billige illegale Bezugsquelle dieselbe Menge des Genussmittels zu einem höheren Preis legal erworben hätte.
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)