JuraForum.de > Gesetze > AO > § 372 AO - Bannbruch
Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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