Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren) Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
1. Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist sowohl darin zu sehen, dass er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterlässt, als auch darin, dass er...
1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
1. Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zunächst ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben.
2. I.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ist eine Tat...
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den...
1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind.
2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht...
1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO.
2. Leistungsgebote im steuerlichen...
Bei einem Finanzbeamten, der binnen 10 Jahren Steuern in einer Größenordnung von 400.000,00 DM und mehr hinterzieht, ist die Entfernung aus dem Dienst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles geboten (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9.6.2004 - 22d A 1396/02.O - und vom 10.11.2004 -...
1. Zur disziplinarrechtlichen Würdigung der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten des höheren Dienstes.
2. Ein Beamter, der vor dem Inkrafttreten des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (1. Januar 2004) im Rahmen einer Selbstanzeige nach § 371 AO zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt war, sich aber gleichwohl wegen...
1. Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO
2. Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn nach den Feststellungen eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO in Betracht kommt.
Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat.