( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 370 AO - Steuerhinterziehung 

§ 370 AO - Steuerhinterziehung

Abgabenordnung

   Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      Erster Abschnitt (Strafvorschriften)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.
Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. (Anm.*)

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 370 Absatz 6 AO in der Fassung des Artikels 12 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)


Zu § 370: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) (14. 12. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
    • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
    • § 372 Bannbruch
    • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
    • § 374 Steuerhehlerei
    • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
    • § 379 Steuergefährdung
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a Überwachung der Telekommunikation

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ao/370-steuerhinterziehung

© "§ 370 AO - Steuerhinterziehung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN