JuraForum.de > Gesetze > AO > § 366 AO - Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 366 - Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
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