JuraForum.de > Gesetze > AO > § 365 AO - Anwendung von Verfahrensvorschriften
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 365 - Anwendung von Verfahrensvorschriften
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