JuraForum.de > Gesetze > AO > § 364b AO - Fristsetzung
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 364b AO:
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