( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 364b AO - Fristsetzung 

§ 364b AO - Fristsetzung

Abgabenordnung

   Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364b - Fristsetzung



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • III. (Bestandskraft)
        • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 76 Amtsermittlung
    • Dritter Teil (Kosten und Vollstreckung)
      • Abschnitt I (Kosten)
    • § 137 Kostentragung trotz Obsiegen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ao/364b-fristsetzung

© "§ 364b AO - Fristsetzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN