JuraForum.de > Gesetze > AO > § 364b AO - Fristsetzung
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364b - Fristsetzung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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