JuraForum.de > Gesetze > AO > § 364 AO - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
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