JuraForum.de > Gesetze > AO > § 36 AO - Erlöschen der Vertretungsmacht
Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 36 - Erlöschen der Vertretungsmacht
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