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JuraForum.deGesetzeAO§ 357 AO - Einlegung des Einspruchs 

§ 357 AO - Einlegung des Einspruchs

Abgabenordnung

   Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)

(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Einlegung durch Telegramm ist zulässig.
Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist.
Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden.
Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden.
Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist.
Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird.
Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 357 - Einlegung des Einspruchs



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 362 Rücknahme des Einspruchs

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