JuraForum.de > Gesetze > AO > § 353 AO - Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 353 - Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
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