JuraForum.de > Gesetze > AO > § 351 AO - Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 351 - Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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