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JuraForum.deGesetzeAO§ 350 AO - Beschwer 

§ 350 AO - Beschwer

Abgabenordnung

   Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      Erster Abschnitt (Zulässigkeit)

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 350 - Beschwer



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