JuraForum.de > Gesetze > AO > § 350 AO - Beschwer
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 350 - Beschwer
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