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JuraForum.deGesetzeAO§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten 

Stand: 20.05.2013

§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten

Abgabenordnung

   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.


Weitere Vorschriften um § 35 AO

Entscheidungen zu § 35 AO

  • BFH, 23.04.2007, VII B 92/06
    Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter keine...
  • BFH, 27.02.2007, VII R 60/05
    Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  • BFH, 27.02.2007, VII R 67/05
    1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der...
  • BAYOBLG, 28.03.2001, 4 St RR 29/01
    Die Erfüllung des Tatbestandes des § 370 Abs. 1 AO hängt nicht davon ab, wie sich Täter, Mittäter oder Teilnehmer im Rahmen etwaiger Vorbereitungshandlungen verhalten haben.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 35 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)
    • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Vierter Abschnitt (Haftung)
    • § 69 Haftung der Vertreter
    • § 70 Haftung des Vertretenen
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 2. Unterabschnitt (Steuererklärungen)
      • § 153 Berichtigung von Erklärungen

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