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JuraForum.deGesetzeAO§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten  

§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten

Abgabenordnung


   Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      Erster Abschnitt (Steuerpflichtiger)

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten



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