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JuraForum.deGesetzeAO§ 348 AO - Ausschluss des Einspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 348 AO - Ausschluss des Einspruchs

Abgabenordnung

   Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      Erster Abschnitt (Zulässigkeit)

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.


Weitere Vorschriften um § 348 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 348 AO:

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