JuraForum.de > Gesetze > AO > § 348 AO - Ausschluss des Einspruchs
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
Der Einspruch ist nicht statthaft
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
(weggefallen)
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:§ 348 AO in der Fassung des Artikels 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)
Zu § 348: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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