JuraForum.de > Gesetze > AO > § 347 AO - Statthaftigkeit des Einspruchs
Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
(1) Gegen Verwaltungsakte
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor § 347 - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren und AEAO zu § 347 - Statthaftigkeit des Einspruchs
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 347 AO - Statthaftigkeit des Einspruchs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum