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JuraForum.deGesetzeAO§ 347 AO - Statthaftigkeit des Einspruchs 

§ 347 AO - Statthaftigkeit des Einspruchs

Abgabenordnung

   Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      Erster Abschnitt (Zulässigkeit)

(1) Gegen Verwaltungsakte

ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor § 347 - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren und AEAO zu § 347 - Statthaftigkeit des Einspruchs



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 355 Einspruchsfrist

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