JuraForum.de > Gesetze > AO > § 346 AO - Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr.
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind.
Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
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