JuraForum.de > Gesetze > AO > § 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
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