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JuraForum.deGesetzeAO§ 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen 

§ 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Vierter Abschnitt (Kosten)

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.



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