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JuraForum.deGesetzeAO§ 344 AO - Auslagen 

§ 344 AO - Auslagen

Abgabenordnung

   Sechster Teil (Vollstreckung)
      Vierter Abschnitt (Kosten)

(1) Als Auslagen werden erhoben:

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt.
Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Zu § 344: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).



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