JuraForum.de > Gesetze > AO > § 342 AO - Mehrheit von Schuldnern
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben.
Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
Fußnoten:
Zu § 342: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).
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