JuraForum.de > Gesetze > AO > § 341 AO - Verwertungsgebühr
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.
Fußnoten:
Zu § 341: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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