JuraForum.de > Gesetze > AO > § 340 AO - Wegnahmegebühr
Sechster Teil (Vollstreckung)
Vierter Abschnitt (Kosten)
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben.
Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
Fußnoten:
Zu § 340: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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